Das Arbeitsverhältnis kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer gekündigt werden. Zu unterscheiden ist die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist von einer fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB in jedem Fall schriftlich erfolgen, muss aber grundsätzlich keine Begründung enthalten. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht. Wird die Kündigung bestritten, hat der Kündigende den Zugang zu beweisen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen einer ordentlichen Kündigung sind in § 622 BGB geregelt und betragen mindestens 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Zum Nachteil des Arbeitnehmers können diese Fristen einzelvertraglich nicht abgekürzt werden. Für den Arbeitgeber verlängerte Fristen ergeben sich aus § 622 Abs. 2 BGB und können je nach Beschäftigungsdauer bis zu 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen.
Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen und wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Zudem muss sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ausgesprochen werden. Als wichtiger Grund kommt eine beharrliche Arbeitsverweigerung oder z. B. auch eine intensive private Internetnutzung während der Arbeitszeit in Frage. Ob eine Pflichtverletzung im Einzelfall einen wichtigen Grund darstellt, ist jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu beurteilen.
Zu beachten ist, dass Kündigungen durch den Arbeitgeber ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten und einer bestimmten Betriebsgröße dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen.
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